Der Europäische Gerichtshof hat uns und vielen andere, die wir schon lange die Ungerechtigkeiten des spanischen Steuersystems gerügt haben, nun bestätigt: Die nicht dauerhaft in Spanien lebenden Ausländer werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer unrechtmäßig benachteiligt.
Während die dauerhaft in Spanien lebenden Erben, vorwiegend also die Spanier selbst natürlich, durch Sonderregelungen der einzelnen Gebietskörperschaften (comunidades) bis zur Höhe von 99% von den Steuern befreit werden, galt dies nicht für diejenigen Erben, die meist außerhalb von Spanien leben, also vor allem im sonstigen europäischen Ausland.
Das bedeutet eine klare Benachteiligung, die nicht rechtens ist.
Diese Urteil des EUGH vom 3.9.2014 ist von allerhöchster Bedeutung, denn es erlaubt, nun Rückforderungen gegen den spanischen Staat zu stellen. Dies gilt in erster Hinsicht für all diejenigen, die in den letzten 4 Jahren Erbschaftssteuern in Spanien gezahlt haben, weil beispielsweise Vater oder Mutter verstorben sind und Teil der Erbschaft ein Haus oder eine Wohnung in Spanien war. Es ist aber erweiterbar im Grundsatz auch auf frühere Fälle: Bei ihnen kann der spanische Staat direkt in Anspruch genommen werden, denn er hat wissentlich gegen europäischen Recht verstoßen und ist dafür haftbar (Amtshaftung).
Unsere Kanzlei bereitet die ersten Rückforderungsansprüche vor. Wegen Details zur Vertretung auch IHRER Rechte bitten wir um Kontaktaufnahme.