Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem luxuriösen Hotel untergebracht und genießen Ihren Aufenthalt in vollen Zügen. Gerade haben Sie es sich am Pool gemütlich gemacht und möchten nur kurz die Rückenlehne Ihre Liege verstellen. Dabei klappt diese ohne weitere Schutzvorrichtung nach unten und klemmt Ihre Finger dermaßen ein, dass sogar Fingerkuppen abgetrennt werden.
Dieses Horrorszenarium ist nicht erdacht. In der Kanzlei Schomerus hatten wir damit zu tun.
Der Gipfel war die Ablehnung jeglicher Verantwortung seitens des Hotels. Der betreffende Gast sei selbst Schuld gewesen am Unglück. Er habe besser aufpassen müssen. Ist dies so?
Bei einer Hotelbuchung steht der reisende Kunde dem Hotel als schutzwürdiger Konsument gegenüber. Er selbst hat keinen Einfluss auf die im Hotel angebotenen Serviceleistungen und die damit in Verbindung stehenden Schutzmassnahmen. Aufgrund der sogenannten Verkehrssicherungspflicht (die natürlich auch in Spanien gilt) hat das Hotel alle Gefahrenquellen zu beseitigen, die sich für den Gast auftun könnten und hat ansonsten dort, wo dies nicht unmittelbar möglich ist, deutlich auf die mögliche Gefahrenquelle hinzuweisen (Beispiel: Achtung Rutschgefahr, Frisch aufgewischter Boden).
Wenn ein Hotelgast also auf einer Liege im Hotel ein Sonnenbad nimmt und dabei die Rückenlehne verstellt, darf diese in keinem Fall nach unten schnellen und die Finger abquetschen können. Es ist auch nicht dem Gast aufgegeben, bei solchen banalen Handgriffen besondere Vorsicht walten zu lassen. Er kann mit seiner Aufmerksamkeit bei einem nebenbei geführten Gespräch sein oder auf das Kind achten, das gerade ins Wasser geht. Schließlich handelt es sich um einen entspannten Moment eines Urlaubs, nicht um das Überqueren einer Straße im Alltag. Und die Liegen müssen natürlich auch Kindersicher sein, denn auch Kinder legen sich darauf, toben darauf herum oder wollen das Rückenteil verstellen. Da darf so etwas Essentielles und Simpeles wie eine Sonnenliege nicht zur Gefahrenquelle im Hotel werden können.
Angesichts dieser an sich klaren Rechtslage war die ablehnende Haltung des Hotels eigentlich unverständlich, aber tatsächlich musste die Kanzlei Schomerus die Klage einreichen zur Geltendmachung des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes des betreffenden Mandanten.
Selbst nach der Zustellung der Klage wurde diese Ablehnung verbal noch aufrechterhalten, aber nicht allzu lange: Noch vor Urteilsverkündung zahlte das Hotel unserer Mandantin dann doch noch ein angemessenen Schadens-ausgleich im deutlich 5stelligen Bereich.
Ohne anwaltliche Hilfe wäre unsere Mandantin nicht zu ihrem Ziel gekommen. Deshalb: Lassen Sie sich anwaltlich beraten und vertreten, denn die Hotels und Versicherungen lehnen häufig außergerichtlich die Schadensregulierung ab, um sich Ihrer Verantwortung zu entziehen. Das heißt noch lange nicht, dass man sich damit zufrieden geben sollte.
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