Ob eine Immobilie verkauft oder verschenkt oder vererbt wird: bei jedem Übertragungsakt will auch die Gemeinde mit verdienen. Dafür gibt es die sogenannte Wertzuwachssteuer. (plus valia). Mit ihr wurde ausgehend vom Katasterwert und abhängig von verschiedenen Faktoren ein Steuersatz errechnet und erhoben, der immer fragwürdiger geworden war, nachdem die Immobilienpreise nach der Finanzkrise 2008 nicht mehr so konstant wuchsen, wie zuvor und der Markt sogar zwischenzeitlich zusammen gebrochen war.
Es brauchte fast 10 Jahre, bis 2017 das Verfassungsgericht mit dem Problem befasst war und klarstellte, dass man keinen Wertzuwachs besteuern könne, wenn die Immobilie mit Verlusten übertragen wird. 2019 stellte das höchste Gericht fest, dass man auch nicht vollständig den tatsächlichen Wertzuwachs abschöpfen dürfe und nun, am 25.10.2021 wurde das ganze bisherige Berechnungssystem für ungültig erklärt.
Das kam natürlich nicht ganz unerwartet und so wurde nun im Eilverfahren eine Neuregelung verabschiedet, die schon vorbereitet war. Dem Betroffenen werden ab jetzt zwei Berechnungsarten geboten, von denen er die für sich Günstigere auswählen kann: Entweder weist er den tatsächlichen Zugewinn nach (Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufswert), aus dem dann – mit weiterhin unterschiedlichen Faktoren für jede Gemeinde) der Steuersatz errechnet wird, oder er geht wie bisher vom Katasterwert aus.
Die ganze Berechnung bleibt ein gewaltiges Zahlenspiel, da nun die Gemeinde auch die Katasterwerte bis zu 15% senken kann (oder auch nicht) und auch die Dauer des Besitzes berücksichtigt wird, da z.B. der Koeffizient ca. dreimal höher ist bei einer Besitzdauer von 20 Jahren oder mehr im Vergleich zum Besitz von nur einem zu zwei Jahren, andererseits aber bei einem Eigentumsübergang nach weniger als einem Jahr wieder ein deutlicher Zuschlag erfolgt.
Die Neuregelung gilt ab sofort, mit der Veröffentlichung der Norm im Staatsanzeiger, aber den Gemeinden wird eine Frist von 6 Monaten gegeben zur Anpassung daran. In der Übergangszeit wird es Zweifelsfälle geben, aber ein allgemeines Rückforderungsrecht schon gezahlter Beträge wird ausgeschlossen, wohl wissend, welches Chaos dies verursachen würde,
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