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Dr. Andreas Schomerus
Alicante, España
| 2002-08-22 RCI-Probemitgliedschaft gerichtlich verworfen | | | | Unwirksamkeit der RCI -Holiday Plus Verträge über "Probemitgliedschaften"
Einer der Versuche zur Umgehung der Käuferschutzrechte bei Time-Sharing Verträgen liegt darin, diese mit neuen Vertragstypen nur auf maximal 3 Jahre zu gewähren. Tatsächlich nämlich war die den nationalen Gesetzen zugrunde liegende europäische Richtlinie 94/47/CE von Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren ausgegangen (Artikel 2, erster Spiegelstrich), und dies ist beispielsweise übernommen worden im Paragraph 1 des deutschen TzWrG vom 20.12.1996.
Auch im spanischen Gesetz, dies vom 15.12.1998, wird von 3 Jahren gesprochen, allerdings nur als Mindestzeit des neu eingeführten dinglichen, d.h. grundbuchrechtlich absicherbaren Ferienwohnrechts, und es blieb fraglich, wie neue Vertagstypen hierbei einzuordnen waren.
Auf dem gerichtlichen Prüfstein standen dann bald unter anderem Verträge, in denen in Spanien beheimatete Firmen sogenannte RCI-Probemitgliedschaften für maximal 3 Jahre anboten, die eine mehrmalige Benutzung von RCI -Anlagen in dieser Zeit für jeweils höchstens 4 Personen einräumte. Einer der Fälle wurde schließlich am 16.9.2001 in 2. Instanz vorm Berufungsgericht in Sta. Cruz auf Tenerifa rechtskräftig entschieden, und dies mit überraschendem Ergebnis.
Anders als das Ausgangsgericht kam die Berufungskammer zur Auffassung, daß auch das spanische Gesetz direkt nur für Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 3Jahren anwenbar sei und deshalb nicht zur Entscheidung herangezogen werden könne (Dies ist übrigens weiterhin umstritten). Das Gericht zog dann aber andere Erwägungen heran, die bei den kurzzeitigen Verträgen typischerweise zu beachten sind.
So meinten die Richter, daß es absolut nicht tragbar sei und den Grundsätzen der Transparenz und der Konkretisierung von Verträge widerspreche, wenn weder die Art und Güte oder Lage der in Frage kommenden Unterkünfte klar bestimmt sei, noch, ob auch Hauptsaisonzeiten zur Verfügung ständen und ferner auch nicht bestimmt sei, ab welchem Zeitpunkt die 3 Jahre zu kalkulieren seien und wie genau und mit welchen Rechten die Belegung beantragt werden könne. Diese Umstände seien ausreichend, um von einem mißbräuchlichen und ungerechtem Vertragsgeschehen auszugehen und somit das gesamte Vertragswerk für nichtig und unwirksam zu erachten. Entsprechend wurde die Vertriebsfirma zur Rückerstattung aller Zahlungen samt Zinsen verurteilt.
Ganz ähnliche Erwägungen stellten im übrigen die Richter an, die über die Verträge von TURVENTA und NOVA zu entscheiden hatten, und über die ich schon berichtet hatte. |
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