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Dr. Andreas Schomerus
Alicante, España
| 2002-08-23 Gerichtsurteile gegen Anfi-Beach | | | | Erstinstanzliche Urteile gegen ANFI BEACH Verträge nach Inkrafttreten des spanischen Time-Sharing Gesetzes
Auch die bekannte Anfi-Beach Firmengruppe, jüngst in den Schlagzeilen aufgrund des Einstiegs der TUI in dieses florierende Unternehmen, suchte nach der Veröffentlichung des spanischen Time-Sharing Gesetzes im Dezember 1998 nach anderen "innovativen" Vermarktungsstrategien zur Umgehung der Verbraucherschutzrechte. Dabei wurden unabhängig von Vorstößen, die offiziel nicht im Namen der Firmengruppe liefen, zumindest folgende Vertragstypen verwendet:
a) Verkauft wurden wie gehabt Mitgliedschaftsrechte im ANFI BEACH CLUB mit Verträgen, denen die im spanischen Gesetz geforderten Informationen nur ansatzweise beigegeben waren und das lästige Anzahlungsverbot wurde damit unterlaufen, daß parallel ein Vertrag über "Reise und Reservierung" ausgestellt wurde, der als sofort kassierten Preis genau jenen Betrag erhielt, den man offiziel als Anzahlung im Hauptvertrag gerade verzichtet, zu erheben.
b) In gleicher Weise gekoppelt mit einem Vertrag über "Reise und Reservierung" wurden von spanischen Anfi-Gesellschaften Ferienwohnrechte an einer schweizerischen Anlage verkauft mit der Behauptung, die Vorschriften des deutschen TzWrG seien beachtet und zu gerichtlicher Entscheidung allenfalls schweizer Gerichte kompetent.
C) Schließlich wurden unter der Überschrift "Anfi Discovery Club" 6 Wochen Urlaub in Anfi - Anlagen verkauft mit einer Laufzeit des Vertrages von zufällig 2 Jahren und 11 Monaten, also unterhalb der vermuteten Mindestlaufzeit eines Vertrages, um das Time-Share Gesetz zu aktivieren; entsprechend waren die gesetzlich vorgegebenen Hinweise auf Widerrufsrechte nicht enthalten, ein Kündigungsrecht sogar explizit ausgeschlossen und im konkreten Fall von knapp 8.000 DM Gesamtpreis auch 3.200 DM sofort als Anzahlung kassiert worden.
Mit den Vertragstypen a) und c) waren nun schon spanische Gerichte beschäftigt und bestätigten mittlerweile zumindest in erster Instanz die absolute Unwirksamkeit dieser Verträge.
Im ersten Fall hatte Anfi aufgrund unserer Einschaltung bereits außergerichtlich die Anzahlung zurückerstattet. Das spanische Gesetz aber sieht bei unrechtmäßigen Anzahlungen, die Anwendbarkeit des Gesetzes unterstellt, in Art 11-2 die Verpflichtung vor, den Anzahlungsbetrag in doppelter Höhe zu erstatten und hierzu wurde Anfi dann auch im November 2001 verurteilt. Das Gericht ging wie wir von einem kombinierten Vertrag unter dem Geltungsbereich des spansichen Gesetzers aus, mit dem ganz klar versucht worden war, das europaweite Anzahlungsverbot mißbräuchlich zu unterlaufen. Die Berufung von Anfi hiergegen wird noch verhandelt.
Und auch hinsichtlich der Fallgruppe c) entschied das Gericht, hier die 2. Kammer, gegen Anfi im Urteil vom 18.12.2001: Ohne letztenendes klar über die Anwendbarkeit des spanischen Gesetzes zu entscheiden, das nach Meinung des Gerichtes zumindest seinem "Sinngehalt nach" herangezogen werden muß, sei der Vertrag schon deshalb unwirksam, weil die Erfüllung des Vertrages, also die Bereitstellung der Ferienwochen letzlich mit der Einschränkung "nach Verfügbarkeit" alleine vom Anbieter abhinge und somit den Käufer weitgehend schutzlos lasse, und gerade die in den Vertragsgrundlagen enthaltene Behauptung, es handele sich nicht um eine Time-Share Produkt, sowie die genannte Laufzeit klar die eigentliche, mißbräuchliche Absicht des Anbieters enthülle, Time-share zu verkaufen ohne die damit verbundenen Auflagen zum Schutz der Verwender auch nur ansatzweise zu erfüllen. Auch hierzu wird steht freilich noch die Entscheidung der Berufungsinstanz aus.
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