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Dr. Andreas Schomerus
Alicante, España
| 2005-04-20 Timesharing oder nicht - Neuere Rechtsprechung (II) | | | |
DESTINATION CLUB – Anbieter Viajes Sonnentravel S.L.
Die Verträge wurden nicht als TS-Verträge qualifiziert, wohl aber wegen Verstosses gegen verbraucherschützende Vorschriften für nichtig erklärt. (z.B. Urteil vom 4.10.2004 und vom 28.1.2005, beide aus San Bartolomé)
CLUB ATLANTIS
Die Anwendbarkeit des TS-Gesetzes bejaht und dem Widerspruch der Käufer stattgegeben wurde bspw. im Urteil vom 9.2.2004 des Gerichts in Marbella.
MILLENIUM INTERNATIONAL TRAVEL CLUB
Vollkommene Unklarheit der Verträge und zudem Anwendbarkeit der Gesetzgebung für Timeshare –Verträge, so bspw. Urteil 11.10.2004 , Gericht Nr 3 in Arona zum Anbieter Privilege Dream Holiday S.L.
COLUMBUS IMPERIAL CLUB
Auch hierfür existiert noch keine einheitliche Rechtsprechung: Jeweils bezogen auf einen Vertrag von nur 35monatiger Laufzeit wurde einmal das Timesharegesetz für anwendbar erklärt und nach Wideruf durch die Käufer die Verkäuferseite zur doppelten Rückerstattung der Anzahlung verurteilt, so im Urteil vom 16.6.2004, vor einer anderen Kammer des gleichen Gerichtes in San Bartolomé im Urteil vom 4.2.2005 hingegen der Vertrag nur aufgrund der allgemeinen Gesetzesverstöße für nichtig erklärt, natürlich auch unter der Verplichtung der Rückzahlung der schon vom Käufer erhaltenen Gelder.
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