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Dr. Andreas Schomerus
Alicante, España
| 2006-05-15 Verurteilung von Reclaim | | | | In einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Nr. 4 in Arona/Tenerife vom 4.5.2006 ist es nun – vielleicht erstmals – gelungen, die gesamtschuldnerische Haftung auch der Cash-Back/Garantiefirmen für Rückzahlungsansprüche der Geschädigten klarzustellen.
Dem Fall unserer Kanzlei lag ein Vertrag mit Dinastía Resorts vom November 1999 zugrunde: Die betreffenden Verbraucher, ein deutsches Ehepaar, hatten bereits Ferienwohnrechte in zwei Ferienanlagen im Wert von ca. 90.000 DM und es wurde Ihnen beim Einkauf in das Club Class System und einer Zuzahlung von nicht weniger als 45.000 DM zugesagt, die Gesamtinvestition von dann immerhin ca. 135.000 DM
nach 51 Monaten über die Firma Reclaim zurückerhalten zu können.
Bereits damals, 1999, aber war klar, daß die Verträge über Club Class Holidays jeglichen Standart verbraucherschützender Normen unterliefen und die Versprechen einer Rückerstattung über Reclaim jeglicher Grundlage entbehrten. Entsprechend wurde die Aufhebung des Vertrages wegen Nichtigkeit und Rückgewahr aller Leistungen verlangt.
Das genannte Urteil weist nun die Einwände aller Beklagten zurück und macht sie aufgrund ihrer einvernehmlichen Zusammenwirkens gesamtschuldnerisch haftbar für die Rückzahlungsansprüche der damaligen Käufer, also der 45.000,- DM einerseits und der Wohnrechte im Werte von ca 90.000 DM andererseits – wobei deren Wert (mit entsprechenden Zinsen) auszuzahlen ist, sofern die Wiedereinsetzung in diese Rechte – wie im konkreten Fall – nicht möglich ist.
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