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Rechtsanwalt Dr. Andreas Schomerus
Alicante, Spanien (España)
Publikationen
Abdruck eines in der NJW 1999, S. 1067f veröffentlichten Aufsatz
ZUM SPANISCHEN TEILZEIT-WOHNRECHTEGESETZ
- Einführung
- Das neue Nutzungsrecht dinglicher Natur
- Umgehungsverbot
- Sonderregelungen für bereits bestehende
Systeme einer Teilzeitnutzung
- Keine Sonderbehandlung bei Werbung und
Verkauf
- Konkrete Ausgestaltung der Richtlinienvorgaben
- Pflichtangaben für den informierenden
Prospekt und den Vertrag
- Verständlichkeit der Unterlagen
- Widerrufsrechte für Vertrag und Finanzierungsabsprachen
- Anzahlungsverbot und Berücksichtigung
von Finanzierungsverträgen
- Gebot der Unabdingbarkeit und Kollisionsrecht
- Zusammenfassende Wertung
I. Einführung
Mit großer Verspätung wurde in Spanien zum Jahresende 1998 nach jahrelanger
Diskussion die sogenannte Time-Sharing-Richtlinie 94/47/EG (kurz RiLi)
umgesetzt, auf deren Grundlage eigentlich schon bis Ende April 1997 ein
Mindeststandard des Verbraucherschutzes in allen Mitgliedsstaaten der
Gemeinschaft erreicht werden sollte. Der deutsche Gesetzgeber hatte die
Frist mit dem Erlaß des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 1.1.1997 (TzWrG)
eingehalten, war hierbei aber auch kaum über die Mindestanforderungen
der Richtlinie hinausgelangt. In Spanien hingegen war die Diskussion seit
Jahren sehr viel weiter gespannt. So sollte der stark expandierende Time-Sharing-Sektor
gleichzeitig durch eine Beschränkung der zulässigen rechtlichen Konstellationen,
durch ein klares steuerrechtliches Konzept und durch eine geeignete verwaltungsrechtliche
Kontrolle des Baus, der Eröffnung und des Betriebs der Ferienanlagen kontrolliert
werden. Die zu den verschiedenen Projekten über Jahre geführte Abstimmung
mit den verschiedenen Interessensgruppen und fortschreitenden Befugnissen
der autonomen Landesparlamente auch in Bereichen des Tourismus und des
Verbraucherschutzes führten jedoch zu einer ungewöhnlich hohen Anzahl
von Änderungen und Streichungen und obwohl das Ergebnis einem Flickenteppich
aus Kompromissen ähnelt, dem es zudem an einer klaren, durchgängig und
verbindend wirkenden Terminologie ermangelt, sind einige weit reichende
Schutzvorschriften und die Schaffung einer neuen Rechtsfigur doch auch
bemerkenswert.
II. Das neue Nutzungsrecht dinglicher
Natur
Zum Ausgangspunkt des Gesetzes wird die neu geschaffene Figur
des "turnusmäßigen Nutzungsrechts" (derecho de aprovechamiento
por turno), mit der nicht nur ein neuer Begriff geprägt, sondern
auch ein neues, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht dinglicher
Natur geschaffen wird, das vom Eigentümer der betreffenden, zur
Vermarktung vorgesehenen Wohneinheiten für einen bestimmten Zeitraum
von mindestens 3 und höchstens 50 Jahren mittels notarieller Urkunde
zu erklären und ins Grundbuch einzutragen ist. Hierfür ist der
Nachweis der Einhaltung zahlreicher Schutz- und Kontrollvorschriften,
auch insoweit sie auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften ergangen
sind, notwendig und es handelt sich somit um eine grundlegende
auch vertikal angelegte Legalitätskontrolle. Die Veräußerung des
Nutzungsrechts einzelner Zeitabschnitte an den Verbraucher erfolgt
dann jeweils im Rahmen dieser Grundsatzbestimmungen und kann nach
Art.14, Abs.1 notariell erfolgen und ins Grundbuch eingeschrieben
werden, muß dies aber nicht. Mit Ablauf des Zeitraums, für den
das Nutzungsrecht errichtet worden war, erlöschen notwendigerweise
auch die in seinem Rahmen veräußerten Einzelnutzungsrechte, und
zwar nach Art.3, Abs.2 entschädigungslos. Der Verbraucher hat
somit vor dem Ankauf die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der
Erwerbs- und Unterhaltungskosten einerseits und der Restlaufzeit
des Nutzungsrechts andererseits eine klare Kosten-Nutzen Analyse
anzustellen.
III. Umgehungsverbot
Grundsätzlich ist diese Form des turnusmäßigen Nutzungsrechts
dinglicher Natur die in Zukunft einzig zulässige Art, Teilzeitnutzungrechte
zu begründen und zu vertreiben. Sonderregelungen gelten aber zum
einen für bereits existierenden Anlagen (hierzu sogleich unter
IV). Zum anderen wurde klar gestellt, daß auch die jährlich wiederkehrende
Nutzung einer Ferienwohnung durch die in Spanien sehr verbreiteten,
langfristigen Mietverträge möglich bleibt, bei einer vertraglichen
Bindung für einen Zeitraum von zwischen 3 und 50 Jahren eines
als Miete gekennzeichneten Vertragsverhältnisses aber nach Art.1
Abs.6 nicht nur das Mietrecht, sondern nun zugleich auch die Vorschriften
des des neuen Gesetzes zu beachten sind. Abgesehen von den soeben
genannten Ausnahmen werden alle sonstigen Verträge, durch die
irgendein anderes persönliches oder dingliches Recht zur Nutzung
einer oder mehrerer Immobilien während eines bestimmten oder bestimmbaren
jährlichen Zeitraums und über mehr als 3 Jahre begründet oder
übertragen werden soll, nach Art.1, Abs.7 für nichtig erklärt
und etwaige Leistungen sind unabhängig von einer Schadensersatzpflicht
zurückzuerstatten. Weiterhin darf das turnusmäßige Nutzungsrecht
in keiner Weise an einen unteilbaren Miteigentumsanteil gekoppelt
oder als Eigentumsrecht welcher Art auch immer beschrieben oder
angepriesen werden, Art.1, Abs 4.
IV. Sonderregelungen für bereits bestehende
Systeme einer Teilzeitnutzung
In Spanien existieren mehr Time-Sharing-Anlagen als in jedem anderen Land
Europas und entsprechend vielfältig sind die z.T. sogar innerhalb einer
Anlage nebeneinander bestehenden Systeme, Teilzeitnutzungrechte einzuräumen.
Vorherrschend sind Formeln des Erwerbs eines (Mit)eigentumsanteils an
einem konkreten Objekt für einen konkreten jährlichen Zeitraum oder Varianten
des Clubsystems angelsächsischer Prägung, aber es kommen z.B. auch gesellschafts-
und vereinsrechtliche Lösungen vor. Angesichts dieser Situation und der
enormen Anzahl schon in dieser Form verkauften Rechte, hat der Gesetzgeber
auf die zwangsweise und unbedingte Umstellung zugunsten des turnusmäßigen
Nutzungsrechts letztlich verzichtet. Geblieben ist lediglich die in der
2. Übergangsvorschrift näher beschriebene Verpflichtung, das jeweils schon
bestehende System in analoger Anwendung der Vorschriften zum turnusmäßigen
Nutzungsrecht vor allem im Hinblick auf Inhalt, Dauer und Beteiligte genau
zu bestimmen und über die Erstellung einer notariellen Gründungsurkunde
sodann zu Publizitätszwecken im Grundbuch einzuschreiben. Hierfür wird
eine Frist von 2 Jahren gewährt. Sollte dem nicht nachgekommen werden,
kann die Einschreibung nach Ablauf der 2 Jahre auch von jedem Nutzungsberechtigten
gerichtlich verlangt werden. Außerdem kann in diesem Falle jeder, der
nach Inkraftreten des Gesetzes ein Nutzungsrecht welcher Art und von wem
auch immer gekauft hatte, Rückerstattung sämtlicher Beträge und Schadensersatz
direkt vom Eigentümer verlangen, also demjenigen, der gesetzlich zur Erstellung
der Gründungsurkunde verpflichtet gewesen wäre.
V. Keine Sonderbehandlung bei Werbung
und Verkauf
Allen Befürchtungen zum Trotz hat der Gesetzgeber aber die sofortige und
unbedingte Beachtung derjenigen Vorschriften angeordnet, die sich verbraucherschützend
auf die Anforderungen bei Werbung und Verkauf von Teilzeitnutzungrechten
welcher Art auch immer beziehen und die im konkreten Fall auf der Grundlage
der RiLi entwickelt worden sind. Die 1. Übergangsvorschrift spricht insoweit
ausnahmsweise nicht vom turnusmäßigen Nutzungsrecht, sondern von jeglichem
Recht betreffend der Benutzung einer oder mehrerer Immobilien während
eines bestimmten oder bestimmbaren Jahreszeitraums, seien sie bereits
erstellt oder noch im Bau. Zur Sicherheit werden nachfolgend im Abs.3
diejenigen Normen genannt, die sofort und uneingeschränkt anwendbar sind,
nämlich Art. 2 (Unabdingbarkeit), die Art.8 und 9 (Pflichtangaben für
den Prospekt und den Vertrag), Art.10 (Widerrufsrecht), Art.11 (Anzahlungsverbot)
und Art.12 (Behandlung finanzierter Verträge). Unter Beachtung dieser
Vorschriften können die bestehenden Anlagen aber nach Abs.2 der 1.Übergangsvorschrift
innerhalb der nächsten 2 Jahre - oder im Rahmen ihrer Gründungsurkunde
dannn auch darüber hinaus - weiterhin die Nutzungsrechte in der bei ihnen
gebräuchlichen Art veräußern, also bspw. über den Club- oder Vereinsbeitritt,
den Verkauf eines Miteigentumsanteils oder über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen.
VI. Konkrete Ausgestaltung der Richtlinienvorgaben
1. Pflichtangaben für den informierenden
Prospekt und den Vertrag
Zu diesem Punkt sind dem spanischen Gesetzesgeber mehrere Vorwürfe
zu machen. Zum einen überlastet er das Gesetz dadurch, daß er
nicht - dem Beispiel in der RiLi und dem TzWrG folgend - einen
im Grundsatz für den Prospekt und den Vertrag gleichermaßen verwertbaren
Katalog von Pflichtangaben erstellt, sondern er leider separate
Listen anlegt, die zudem weder durchgängig sprachlich untereinander
abgestimmt sind, noch sich an den Formulierungen der RiLi orientieren.
Weiterhin sind einige Informationspflichten nicht richtig wiedergegeben
oder entwickelt worden. So wurde versäumt anzumerken, daß auf
die Existenz eines informierenden Prospekts nach Art.3, Abs.3
RiLi bereits "in jeder Werbung" hinzuweisen wäre. Es
ist weiterhin richtlinienwidrig, daß noch nicht der Interessierte,
dem es ausgeändigt wird, auf weitere Informationsquellen aufmerksam
gemacht wird, sondern nach Art. 8. Abs.3 erst der Käufer; diesem
gegenüber kommt die Information zu spät. Schließlich werden nicht
alle der in der RiLi genannten Angaben übernommen, und ohne auf
Einzelheiten eingehen zu können, mag - soweit es den Prospekt
betrifft - die vollkommen unzureichende Umsetzung des Punktes
d) des Anhangs der RiLi zu noch im Bau befindlichen Anlagen erwähnt
werden, oder - hinsichtlich des Vertragsinhalts - die fehlende
Umsetzung der Punkte j) und k) des Anhangs der RiLi.
Umgekehrt lassen sich aber im Vergleich zur RiLi auch Erweiterungen feststellen:
Das informierende Prospekt gilt unabhängig von seiner späteren Eingliederung
in den Vertrag bereits als verbindliches Vertragsangebot und muß beim
zuständigen Grundbuchamt hinterlegt sowie unentgeldlich den Verbraucherschutzorganisationen
zur Verfügung gestellt werden, Art.8, Abs.2 und 1. Zusatzvorschrift. Stimmt
der Inhalt des dem Käufer ausgehändigten Prospekts mit dem hinterlegten
Prospekt nicht überein, begründet dies ein gesondertes Recht zum Widerruf
des Vertrages nach Art.10, Abs.2, ohne daß hierbei differenziert wird,
inwieweit die Abweichungen von der Gegenseite zu vertreten sind. Sehr
ausführliche Angaben werden auch jeweils für die Möglichkeiten eines Tausches
in andere Anlagen und des Anschlusses an Tauschringe gefordert und umfänglich
übernommen wurde schließlich die Verpflichtung, für noch im Bau befindliche
Anlagen gesonderte Garantien abzuschließen und diese zumindest im Vertrag
nachzuweisen.
2. Verständlichkeit der Unterlagen
Zutreffend wiedergegeben wurde auch der in der RiLi projektierte Sprachschutz
des Erwerbers, da alle informierenden Unterlagen einschließlich des Vertrages
zunächst in der von ihm gewählten Sprache des Staates, in dem er wohnhaft
ist, zugleich aber auch in einer der am Belegenheitsort offiziellen spanischen
Sprachen zu übergeben sind, Art.9, Abs. 3
Die Verständlichkeit der Vertragsunterlagen wird also nicht an der Sprache,
wohl aber an der Fülle des Materials scheitern können: Neben dem eigentlichen
Vertrag, der neben den Pflichtangaben im engeren Sinne zudem sämtliche
Angaben des Prospektes, einen ausführlichen Katalog von Informationsstellen
und die wörtliche Wiedergabe der Artikel 10,11 und 12 des Gesetzes enthalten
muß, sind außerdem beizugeben ein vollständiges Inventar der nach dem
Vertrag nutzbaren Wohneinheit, ein Zusatzblatt mit Informationen zur Möglichkeit
und den Bedingungen eines Tausches, weiterhin eine Ablichtung der im Grundbuch
eingeschriebenen bzw. einzuschreibenden Satzungen, die das Nutzungsverhältnis
regeln, und schließlich auch noch die allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Vertrages, für die alleine insoweit noch spezialgesetzliche Anforderungen
zur Transparenz, Klarheit und Verständlichkeit existieren.
3. Widerrufsrechte für Vertrag und Finanzierungsabsprachen
Das Recht des Erwerbers, vom Vertrag Abstand zu nehmen, wurde in der deutschen
Übersetzung der RiLi als Rücktrittsrecht niedergelegt und im TzWrG Widerrufsrecht
genannt. Die spanische Übersetzung der RiLi sprach einheitlich vom Recht
der Vertragsauflösung. Im Gesetz wird nun sprachlich differenziert: das
unbedingte Recht der Abstandnahme vom Vertrag binnen 10 Tagen wird Rücktrittsrecht
(desistimiento) genannt, und die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Möglichkeit,
sogar in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten vom Vertrag Abstand zu nehmen,
wird als Recht zur Vertragsauflösung (derecho de resolución) tituliert.
Ungeachtet der hier nicht zu besprechenden Details hat der Gesetzgeber
den in der RiLi angelegten Schutz des Erwerbers hierbei noch verstärkt.
Herauszuheben ist zunächst, daß der Erwerber in beiden Fällen grundsätzlich
weder eine Abstandssumme, noch Schadensersatz zu zahlen oder Kosten der
Gegenseite zu erstatten hat und ihm vielmehr etwaig bereits gezahlte Beträge
voll umfänglich zurückzuerstatten sind. Zudem ist das Recht zur Vertragsauflösung
insofern entscheidend erweitert worden, als sich der Erwerber hierauf
nicht nur beim Fehlen einiger bestimmter Pflichtangaben und nur insoweit
der Vertrag betroffen ist, berufen kann, sondern dies in all jenen Fällen
gilt, in denen a) auch nur eine der Pflichtangaben des informierenden
Prospekts oder des Vertrages fehlt oder -wie bereits erwähnt - b) der
übergebene Prospekt nicht dem zuvor hinterlegten Prospekt entspricht oder
c) nach Art.11, Abs. 2 das Anzahlungsverbot mißachtet worden ist. Dies
bedeutet auch für die Praxis eine entscheidende Ausweitung der Möglichkeiten
einer Abstandnahme von denjenigen Verträge, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes geschlossen werden.
Zur ebenfalls anstandslosen Umsetzung des Gebots, daß Rücktritt und Vertragsauflösung
auch einen etwaigen, direkt oder indirekt im Einvernehmen mit dem Veräußerer
abgeschlossen Finanzierungsvertrag zur Auflösung bringen und zwar entschädigungslos,
ist allenfalls anzumerken, daß gem. Art.12,3.Abschnitt hiervon ein übergeordnetes
Finanzierungsverhältnis des Veräußerers selbst nicht betroffen wird, d.h.
dieser ggf. als Kreditnehmer verpflichtet bliebe.
4. Anzahlungsverbot und Berücksichtigung
von Finanzierungsverträgen
Das in Art.11 geregelte Anzahlungsverbot betrifft seinem Wortlaut nach
nicht nur den Zeitraum von 10 Tagen, sondern gilt solange, als dem Erwerber
nach Art.10 ein Recht auf Vertragsauflösung zusteht. Erlaubt sind lediglich
Maßnahmen zur Sicherung des vorläufig gestundeten Betrages, die aber in
keinem Fall zu einer direkten oder indirekten Entgegennahme der Anzahlung
durch den Veräußerer führen dürfen. Eine Verletzung des Anzahlungsverbots
hat nach Art.11, Abs.2 Konsequenzen: um dem Erwerber die Beweispflicht
für einen möglicherweise entstandenen Schaden zu nehmen, wird ihm im Wege
pauschalierten Schadensersatzes das Recht eingeräumt, die Rückerstattung
des doppelten Betrages, der entgegen des Verbots gezahlt worden war, zu
verlangen. Auch dies ist eine bemerkenswerte Stärkung der Position des
Verbrauchers.
5. Gebot der Unabdingbarkeit und Kollisionsrecht
Sachgerecht ist auch die Umsetzung des Rahmens erfolgt, der in der RiLi
zur Sicherung der vorstehend genannten Verbraucherschutzrechte vorgesehen
war. So wird ergänzend zum Art.1, Abs. 7 in Art.2, 1.Abschnitt, die Nichtigkeit
derjenigen Vertragsklauseln bestätigt, mit denen der Verbraucher auf seine
Rechte verzichtet oder mit deren Hilfe die nach dem Gesetz Verantwortlichen
versuchen, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Soweit im ersten Fall
nur der vorgegriffene Verzicht geregelt ist, muß dies zumindest den Zeitraum
der Vertragsunterzeichnung im Ganzen erfassen, da erst durch sie und damit
nachfolgend die genannten Rechtswirkungen eintreten können. Die vom Gesetzesgeber
gewählte Einschränkung war in der RiLi potenziell angelegt und scheint
aufgrund der ergänzenden Korrekturmöglichkeiten aus den Art.1300 CC nicht
besonders bedenklich.
Im kollisionsrechtlichen Bereich, geregelt in der 2. Zusatzvorschrift,
ist lobend die moderate Umsetzung des Art. 9 RiLi hervorzuheben, in der
die Anknüpfung alleine anlagen- und landesbezogen erfolgt und damit erfreulicherweise
nicht die fragwürdige Regelungstechnik z.B. des deutschen Gesetzgebers
kopiert wird. Die Regelung wird durch die bisherige Rechtsprechung in
Spanien gestützt, da auch schon in der Vergangenheit der Verweis auf exotische
Rechtsordnungen regelmäßig zum Scheitern verurteilt war. In diesem Zusammenhang
soll noch Art.2, 2.Abschnitt erwähnt werden und der darin zu erkennende
Versuch, den zwar wegen der insoweit abschließenden Regelung des EuGvÜ
in dem Gesetz nicht angesprochenen Themenkomplex der Gerichtszuständigkeit
zumindest innerstaatlich insoweit weiterzuentwickeln, als ein Ausweichen
der Veräußerer auf parteiische oder nicht existente Schiedsgerichte ebenfalls
unterbunden wird.
6. Zusammenfassende Wertung
Trotz aller Unebenheiten des Gesetzes und der Frage, inwieweit eine nur
für die Zukunft geltende Limitierung der Rechtsform angesichts der kaum
noch zu überbietenden Anzahl schon bestehender Anlagen und Rechtsformen
überhaupt noch Bedeutung erlangen kann, war die Umsetzung der RiLi 94/47/EG
überfällig und dieser Teil des Gesetzes muß als insgesamt gelungen angesehen
werden. Ein Grund mehr also, die Besorgnis unzureichenden Schutzes vor
spanischen Gerichten entgültig abzustreifen.
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