Rechtsanwalt Dr. Andreas Schomerus
Alicante, Spanien (España)

 

Publikationen

DIREKTANWENDUNG DER RICHTLINIE 94/47/ECÜBER DEN ERWERB VON TEILZEITNUTZUNGRECHTEN DURCH SPANISCHE GERICHTE - veröffentlicht u.a. in der NZM, 1998, S.465

Seit Ende April 1997 ist die Frist ausgelaufen, die der spanischen Regierung gesetzt war, um die Richtlinie 94/47/EC vom 29.10 1994 über verschiedene Aspekte des Erwerbs von Teilzeitnutzungsrechten in nationales Recht umzusetzen.

Vergeblich warten also bisher die Käufer insbesondere aus nord- und mitteleuropäischen Ländern darauf, daß in Spanien die Anforderungen an den Mindestinhalt der Verträge und der Vertragsprospekte, das Widerrufsrecht und das Anzahlungsverbot übernommen werden, um nur einige der Schwerpunkte der genannten Richtlinie zu nennen, deren vollständige Umsetzung eine wichtige Ergänzung zum schon vorhandenen Instrumentarium des spanischen Rechtes bilden würde.

Freiwillig werden diese Regelungen nur von den wenigsten Verkaufsfirmen respektiert und fast gänzlich unbeachtet bleiben erfahrungsgemäß die Hinweise der Käufer auf die in ihrem nationalen Recht bereits erfolgten Umsetzungen, so für Großbritannien, Irland, Österreich und die Bundesrepublik.

Umso bedeutsamer erscheint die sich abzeichnende Tendenz spanischer Berufungsgerichte, die europäische Richtlinie nun unmittelbar anzuwenden und damit den Käufern im Verhältnis zum Verkäufer diejenigen Rechte direkt einzuräumen, die in der Richtlinie als Mindestmaß nationaler Umsetzungsakte festgelegt wurden.

Jüngstes Beispiel hierfür ist das Urteil der Audiencía Provincial (AP) in Malaga vom 15.4.1998, in dem es um einen im August 1996 in Mijas geschlossenen Vertrag um Teilzeitnutzungsrechte am Club Miraflores geht, der von den deutschen Käufern ca. einen Monat später schriftlich mit der Forderung widerrufen wurde, den geleisteten Anzahlungsbetrag von 9.900 DM zurück zu erstatten. Die Verkaufsfirma Rockwell Int. Ltd. antwortete wie gewohnt abschlägig und nach Klageeinreichung im Januar 1997 erging bereits im Mai 1997 das dann nachfolgend mit Berufung angefochtene Urteil des Gerichts in Fuengirola, mit dem der Klage unter Verurteilung in die Kosten stattgegeben und der Vertrag für nichtig erklärt wurde.

Dabei wurde in den Vordergund gestellt, daß der Käufer mit einer ".. offensichtlich tendenziösen und zweideutigen Terminologie" über die Rechtsnatur des Vertrages getäuscht worden war und wichtige Informationen über das erworbene Recht im Vertrag fehlten.

Das Berufungsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung, nun aber exklusiv gestützt auf eine Direktanwendung der Richtlinie 94/47/EC: Bezugnehmend auf Urteile des EuGH kommt die 6. Kammer der AP Malaga zum Schluß, daß "... die Gemeinschaftsnormen weder in Normen des internen Rechts umgesetzt noch übersetzt werden bräuchten, sondern sie ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft direkt anwendbar seien...", und sie ferner "... eine unmittelbare Quelle von Rechten und Verpflichtungen für alle diejenigen bildeten, die als Mitgliedsstaaten oder auch als Privatpersonen betroffen und an Rechtsverhältnissen beteiligt seien, die vom Gemeinschafts-recht abgeleitet sind...". Schließlich seien sie "... durch den Einzelnen vor den rechtsprechenden Organen der Mitgliedsstaaten direkt einforderbar...", wobei diese Direktanwendung auch von Amts wegen zu erfolgen habe.

Für den konkreten Fall wird das auf Art. 5 Nr.1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie gestützte Recht der Käufers bestätigt, noch innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten und 10 Tagen nach Vertragsabschluß den Widerruf zu erklären, wenn der Vertrag - wie hier - wesentliche Daten nicht enthalte und so beispielsweise auch die Angabe des Eigentümers und dessen Adresse, die Spezifizierung der Nebenkosten und ihre Berechnung und Angaben zur konkreten Rechtsnatur fehlten.

Ganz überraschend erscheint dieses Urteil nicht, hatte die gleiche Kammer doch bereits in anderen Entscheidungen der letzen Monaten deutlich gemacht, daß sie zum Schutz der Käufer eine "Direktanwendung" der Richtlinie befürworte. Letzlich war es aber nicht dazu gekommen, da die jeweiligen Verträge 1993 und 1994 und damit sogar noch vor der Veröffentlichung der Richtlinie geschlossen worden waren. Nun ging es aber um einen Vertrag aus 1996 und auch die bereits zufriedenstellende Lösung nach spanischem materiellen Recht hinderte die AP Malaga nicht daran, ihre Anschauung endlich deutlich zu machen.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der Direktanwendung fällt es dem Verfasser, der in diesem und auch in allen anderen bisher genannten Entscheidungen jeweils die deutschen Käufer vertreten hat, naturgemäß schwer, die Überlegungen des spanischen Gerichts zu kritisieren.

Gleichwohl muß zumindest angemerkt werden, daß die jüngste der vom Gericht genannten Entscheidungen des EuGH immerhin aus 1982 stammt und die Sache "Becker" betrifft und damals bekanntermaßen lediglich die Möglichkeit bejaht wurde, sich dem Staat gegenüber, also "vertikal", auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen zu können. Spätere Entscheidungen machten weiterhin klar, daß sich die aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in ihr vorgesehene Ziel zu erreichen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedsstaaten obliege und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch den Gerichten.

Gerade aber zur Bestätigung einer "horizontalen Wirkung", also der Direktanwendung des Inhalts einer Richtlinie im Bereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern, konnte sich der EuGH trotz weitverbreiteter Kritik nicht durchringen und er verneinte sie explizit auch für die Fälle, in denen die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen war oder der durch den neu eingeschobenen Art 129 a EGV besonders geschützt Bereich des Verbraucherschutzes betroffen war.

In der zitierten Form und ohne eine eingehende Auseinandetsetzung mit den gerade genannten, neueren Entscheidungen des EuGH zur Frage der Direktanwendung erscheint das Urteil der AP Malaga also zunächst kaum haltbar. Im Ergebnis hingegen ist ihm - wenn auch mit anderer Begründung - zuzustimmen.

So wurde vom EuGH parallel zu der genannten Entwicklung auch jeweils die Pflicht der nationalen Richters zur richtlinienkonformen Auslegung seines eigenen materiellen Rechtes hervorgehoben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handele.

Insofern hätte das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Gericht 1. Instanz im nationalen Recht ansetzen und untersuchen müssen, inwiefern beim Käufer aufgrund der unvollständigen oder sogar irreführenden Angaben im Vertrag hinsichtlich der Rechtsnatur, dem konkreten Objekt und weiterhin der damit zusammen-hängenden Recht und Pflichten ein "wesentlicher" Irrtum entstanden war bzw. inwieweit sich die Nichtigkeit des Vertrages bereits aus einem Verstoß gegen das Gebot der Klarheit, der Vollständigkeit und Transparenz des Vertrages nach Art 10-4 i.V.m. Art 10-1 des Verbraucherschutzgesetzes (LCU) ergibt.

Erst in einem zweiten Schritt hätte dann bei der Auslegung dieser Begriffe auf die Wertung der Richtlinie zurückgegriffen werden können (und müssen) und es wäre sicher nicht verfehlt gewesen, z.B. das Gebot der Vollständigkeit nur bei einer vollständigen Berücksichtigung des von der Richtlinie geforderten Mindestinhalts eines Vertrages als erfüllt anzusehen. Die Vorgaben der Richtlinie hätten somit richtigerweise zur "Auffüllung" der auslegungsfähigen, nationalen Normen gedient, und nicht zu deren Ersetzung.

Diese "Einbindung durch Auslegung" eines nicht in nationales Recht umgesetzten Richtlinieninhalts ist spanischen Gericht auch durchaus nicht unbekannt und wurde insbesondere explizit bei sog. mißbräuchlichen Vertragsklauseln unter Rückgriff auf die - erst kürzlich umgesetzte - Richtlinie 93/13/EC praktiziert. Entsprechend mag vorgegangen worden sein in einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung der AP in Zaragoza, in der eben-falls für einen im August 1996 geschlossenen Vertrag die Käufer-rechte aus der Richtlinie 47/94/EC herangezogen worden sind.

Dieser wurde als vom Käufer rechtzeitig widerrufen angesehen und die Verkaufsfirma wurde zur Rückzahlung bereits geleisteter Beträge und im übrigen zur Rückgabe der wohl die Restsumme sichernder Wechsel verurteilt. Soweit aus der Kürze des veröffentlichten Textes ersichtlich, erfolgte hier die Entscheidung nicht aufgrund einer "Direktanwendung" der Richtlinie, sondern unter ausdrücklichem Bezug auf die Pflicht zur richt-linienkonformen Auslegung nationalen Rechts.

Schließlich hat auch die AP in Las Palmas de Gran Canaria bereits zu erkennen gegeben, daß sie den Vertragsinhalt am Maßstab der Richtlinie zu messen bereit ist und auch die für den konkreten Themenbereich wichtigen Berufungsgerichte in Santa Cruz de Tenerife, Palma de Mallorca, Alicante und Madrid werden sich wahrscheinlich in nächster Zeit zur Problematik äußern.

Zusammenfassend scheinen wir also in Spanien den Beginn einer Rechtsprechung der Obergerichte zu beobachten, die - nicht ohne Anfangsschwierigkeiten - zum Schutz des Käufers die für ihn in der Richtlinie 47/94/EC vorgesehenen Rechte schon auf Verträge anzuwenden sucht, die nach der Veröffentlichung der Richtlinie, also dem 29.10.1994, geschlossen worden sind. Dies wird auch jenen deutschen Käufern zugute kommen, denen noch heute in Spanien jegliche dahin gehende Rechte genommen werden. Freilich müssen sie weiterhin bereit sein, hierfür notfalls auch vor Gericht zu streiten.

Auch der spanischen Regierung wird diese Entwicklung nicht unwillkommen sein, mindert sie doch u.U. die Anzahl möglicher Ansprüche aus Staatshaftung wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie ganz erheblich.

Schließlich rettet sie die spanischen Gerichte vor der schwierigen Frage, was sie von Art 8 TzWrG und entsprechenden Vorschriften anderer europäischer Staaten halten, wenngleich diese Frage auch nach der erfolgten Umsetzung in Spanien in veränderter Gestalt, nämlich als kollisionsrechtliches Problem, noch auftauchen mag.