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Rechtsanwalt Dr. Andreas Schomerus
Alicante, Spanien (España)
Publikationen
DIREKTANWENDUNG DER RICHTLINIE 94/47/ECÜBER DEN ERWERB VON TEILZEITNUTZUNGRECHTEN
DURCH SPANISCHE GERICHTE - veröffentlicht u.a. in der NZM, 1998,
S.465
Seit Ende April 1997 ist die Frist ausgelaufen, die der spanischen
Regierung gesetzt war, um die Richtlinie 94/47/EC vom 29.10 1994
über verschiedene Aspekte des Erwerbs von Teilzeitnutzungsrechten
in nationales Recht umzusetzen.
Vergeblich warten also bisher die Käufer insbesondere aus nord-
und mitteleuropäischen Ländern darauf, daß in Spanien die Anforderungen
an den Mindestinhalt der Verträge und der Vertragsprospekte, das
Widerrufsrecht und das Anzahlungsverbot übernommen werden, um
nur einige der Schwerpunkte der genannten Richtlinie zu nennen,
deren vollständige Umsetzung eine wichtige Ergänzung zum schon
vorhandenen Instrumentarium des spanischen Rechtes bilden würde.
Freiwillig werden diese Regelungen nur von den wenigsten Verkaufsfirmen
respektiert und fast gänzlich unbeachtet bleiben erfahrungsgemäß
die Hinweise der Käufer auf die in ihrem nationalen Recht bereits
erfolgten Umsetzungen, so für Großbritannien, Irland, Österreich
und die Bundesrepublik.
Umso bedeutsamer erscheint die sich abzeichnende Tendenz spanischer Berufungsgerichte,
die europäische Richtlinie nun unmittelbar anzuwenden und damit den Käufern
im Verhältnis zum Verkäufer diejenigen Rechte direkt einzuräumen, die
in der Richtlinie als Mindestmaß nationaler Umsetzungsakte festgelegt
wurden.
Jüngstes Beispiel hierfür ist das Urteil der Audiencía Provincial
(AP) in Malaga vom 15.4.1998, in dem es um einen im August 1996
in Mijas geschlossenen Vertrag um Teilzeitnutzungsrechte am Club
Miraflores geht, der von den deutschen Käufern ca. einen Monat
später schriftlich mit der Forderung widerrufen wurde, den geleisteten
Anzahlungsbetrag von 9.900 DM zurück zu erstatten. Die Verkaufsfirma
Rockwell Int. Ltd. antwortete wie gewohnt abschlägig und nach
Klageeinreichung im Januar 1997 erging bereits im Mai 1997 das
dann nachfolgend mit Berufung angefochtene Urteil des Gerichts
in Fuengirola, mit dem der Klage unter Verurteilung in die Kosten
stattgegeben und der Vertrag für nichtig erklärt wurde.
Dabei wurde in den Vordergund gestellt, daß der Käufer mit einer "..
offensichtlich tendenziösen und zweideutigen Terminologie" über die Rechtsnatur
des Vertrages getäuscht worden war und wichtige Informationen über das
erworbene Recht im Vertrag fehlten.
Das Berufungsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung,
nun aber exklusiv gestützt auf eine Direktanwendung der Richtlinie
94/47/EC: Bezugnehmend auf Urteile des EuGH kommt die 6. Kammer
der AP Malaga zum Schluß, daß "... die Gemeinschaftsnormen weder
in Normen des internen Rechts umgesetzt noch übersetzt werden
bräuchten, sondern sie ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Gemeinschaft direkt anwendbar seien...", und
sie ferner "... eine unmittelbare Quelle von Rechten und Verpflichtungen
für alle diejenigen bildeten, die als Mitgliedsstaaten oder auch
als Privatpersonen betroffen und an Rechtsverhältnissen beteiligt
seien, die vom Gemeinschafts-recht abgeleitet sind...". Schließlich
seien sie "... durch den Einzelnen vor den rechtsprechenden Organen
der Mitgliedsstaaten direkt einforderbar...", wobei diese Direktanwendung
auch von Amts wegen zu erfolgen habe.
Für den konkreten Fall wird das auf Art. 5 Nr.1, 2. Spiegelstrich
der Richtlinie gestützte Recht der Käufers bestätigt, noch innerhalb
eines Zeitraums von 3 Monaten und 10 Tagen nach Vertragsabschluß
den Widerruf zu erklären, wenn der Vertrag - wie hier - wesentliche
Daten nicht enthalte und so beispielsweise auch die Angabe des
Eigentümers und dessen Adresse, die Spezifizierung der Nebenkosten
und ihre Berechnung und Angaben zur konkreten Rechtsnatur fehlten.
Ganz überraschend erscheint dieses Urteil nicht, hatte die gleiche Kammer
doch bereits in anderen Entscheidungen der letzen Monaten deutlich gemacht,
daß sie zum Schutz der Käufer eine "Direktanwendung" der Richtlinie befürworte.
Letzlich war es aber nicht dazu gekommen, da die jeweiligen Verträge 1993
und 1994 und damit sogar noch vor der Veröffentlichung der Richtlinie
geschlossen worden waren. Nun ging es aber um einen Vertrag aus 1996 und
auch die bereits zufriedenstellende Lösung nach spanischem materiellen
Recht hinderte die AP Malaga nicht daran, ihre Anschauung endlich deutlich
zu machen.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der Direktanwendung fällt es dem
Verfasser, der in diesem und auch in allen anderen bisher genannten Entscheidungen
jeweils die deutschen Käufer vertreten hat, naturgemäß schwer, die Überlegungen
des spanischen Gerichts zu kritisieren.
Gleichwohl muß zumindest angemerkt werden, daß die jüngste der vom Gericht
genannten Entscheidungen des EuGH immerhin aus 1982 stammt und
die Sache "Becker" betrifft und damals bekanntermaßen lediglich
die Möglichkeit bejaht wurde, sich dem Staat gegenüber, also "vertikal",
auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen zu können. Spätere Entscheidungen
machten weiterhin klar, daß sich die aus einer Richtlinie ergebende
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in ihr vorgesehene Ziel
zu erreichen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedsstaaten
obliege und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch den Gerichten.
Gerade aber zur Bestätigung einer "horizontalen Wirkung", also der Direktanwendung
des Inhalts einer Richtlinie im Bereich der Rechtsbeziehungen zwischen
den Bürgern, konnte sich der EuGH trotz weitverbreiteter Kritik nicht
durchringen und er verneinte sie explizit auch für die Fälle, in denen
die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen war oder der durch den neu
eingeschobenen Art 129 a EGV besonders geschützt Bereich des Verbraucherschutzes
betroffen war.
In der zitierten Form und ohne eine eingehende Auseinandetsetzung mit
den gerade genannten, neueren Entscheidungen des EuGH zur Frage der Direktanwendung
erscheint das Urteil der AP Malaga also zunächst kaum haltbar. Im Ergebnis
hingegen ist ihm - wenn auch mit anderer Begründung - zuzustimmen.
So wurde vom EuGH parallel zu der genannten Entwicklung auch jeweils
die Pflicht der nationalen Richters zur richtlinienkonformen Auslegung
seines eigenen materiellen Rechtes hervorgehoben, und zwar unabhängig
davon, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften
handele.
Insofern hätte das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Gericht
1. Instanz im nationalen Recht ansetzen und untersuchen müssen,
inwiefern beim Käufer aufgrund der unvollständigen oder sogar
irreführenden Angaben im Vertrag hinsichtlich der Rechtsnatur,
dem konkreten Objekt und weiterhin der damit zusammen-hängenden
Recht und Pflichten ein "wesentlicher" Irrtum entstanden war bzw.
inwieweit sich die Nichtigkeit des Vertrages bereits aus einem
Verstoß gegen das Gebot der Klarheit, der Vollständigkeit und
Transparenz des Vertrages nach Art 10-4 i.V.m. Art 10-1 des Verbraucherschutzgesetzes
(LCU) ergibt.
Erst in einem zweiten Schritt hätte dann bei der Auslegung dieser
Begriffe auf die Wertung der Richtlinie zurückgegriffen werden
können (und müssen) und es wäre sicher nicht verfehlt gewesen,
z.B. das Gebot der Vollständigkeit nur bei einer vollständigen
Berücksichtigung des von der Richtlinie geforderten Mindestinhalts
eines Vertrages als erfüllt anzusehen. Die Vorgaben der Richtlinie
hätten somit richtigerweise zur "Auffüllung" der auslegungsfähigen,
nationalen Normen gedient, und nicht zu deren Ersetzung.
Diese "Einbindung durch Auslegung" eines nicht in nationales
Recht umgesetzten Richtlinieninhalts ist spanischen Gericht auch
durchaus nicht unbekannt und wurde insbesondere explizit bei sog.
mißbräuchlichen Vertragsklauseln unter Rückgriff auf die - erst
kürzlich umgesetzte - Richtlinie 93/13/EC praktiziert. Entsprechend
mag vorgegangen worden sein in einer erst jüngst veröffentlichten
Entscheidung der AP in Zaragoza, in der eben-falls für einen im
August 1996 geschlossenen Vertrag die Käufer-rechte aus der Richtlinie
47/94/EC herangezogen worden sind.
Dieser wurde als vom Käufer rechtzeitig widerrufen angesehen und die
Verkaufsfirma wurde zur Rückzahlung bereits geleisteter Beträge und im
übrigen zur Rückgabe der wohl die Restsumme sichernder Wechsel verurteilt.
Soweit aus der Kürze des veröffentlichten Textes ersichtlich, erfolgte
hier die Entscheidung nicht aufgrund einer "Direktanwendung" der Richtlinie,
sondern unter ausdrücklichem Bezug auf die Pflicht zur richt-linienkonformen
Auslegung nationalen Rechts.
Schließlich hat auch die AP in Las Palmas de Gran Canaria bereits zu
erkennen gegeben, daß sie den Vertragsinhalt am Maßstab der Richtlinie
zu messen bereit ist und auch die für den konkreten Themenbereich wichtigen
Berufungsgerichte in Santa Cruz de Tenerife, Palma de Mallorca, Alicante
und Madrid werden sich wahrscheinlich in nächster Zeit zur Problematik
äußern.
Zusammenfassend scheinen wir also in Spanien den Beginn einer Rechtsprechung
der Obergerichte zu beobachten, die - nicht ohne Anfangsschwierigkeiten
- zum Schutz des Käufers die für ihn in der Richtlinie 47/94/EC
vorgesehenen Rechte schon auf Verträge anzuwenden sucht, die nach
der Veröffentlichung der Richtlinie, also dem 29.10.1994, geschlossen
worden sind. Dies wird auch jenen deutschen Käufern zugute kommen,
denen noch heute in Spanien jegliche dahin gehende Rechte genommen
werden. Freilich müssen sie weiterhin bereit sein, hierfür notfalls
auch vor Gericht zu streiten.
Auch der spanischen Regierung wird diese Entwicklung nicht unwillkommen
sein, mindert sie doch u.U. die Anzahl möglicher Ansprüche aus Staatshaftung
wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie ganz erheblich.
Schließlich rettet sie die spanischen Gerichte vor der schwierigen Frage,
was sie von Art 8 TzWrG und entsprechenden Vorschriften anderer
europäischer Staaten halten, wenngleich diese Frage auch nach
der erfolgten Umsetzung in Spanien in veränderter Gestalt, nämlich
als kollisionsrechtliches Problem, noch auftauchen mag.
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